Gemeinsamer Ordnungsbehördenbezirk
Naumburg, Zierenberg, Bad Emstal, Breuna und Habichtswald
Tempo 30-Zonen
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Tempo 30-Zonen sind heute fast schon eine Selbstverständlichkeit bei der Verkehrsberuhigung in Wohngebieten. Sie haben sich als ein besonders geeignetes Mittel zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und der Verringerung der Lärm- und Schadstoffemissionen erwiesen. Tempo 30-Zonen sollen die Verkehrsteilnehmer dazu animieren, ihre Fahrgeschwindigkeit den Sicherheitsbedürfnissen von Fußgängern und Radfahrern, vor allem Kindern, anzupassen um dadurch das Unfallrisiko zu senken. Darüber hinaus soll über die umweltschonendere Fahrweise die Umweltbelastung durch Lärm und Abgase verringert werden.
All diese für Anwohner und Verkehrsteilnehmer gleichsam positiven Effekte können jedoch nur dann Wirkung zeigen wenn sich alle daran halten. Kaum ein Autofahrer ist gegen Tempo 30 im eigenen Wohngebiet. Zwangsläufig fahren die meisten Verkehrsteilnehmer mindestens zweimal täglich durch ihr eigenes Wohngebiet. Umfragen zeigen, dass Tempo 30 "im Kopf" zunehmend akzeptiert wird. Nur mit der Umsetzung in den Gasfuß hapert es halt noch oft.
Daher möchten wir an alle Verkehrsteilnehmer appellieren sich insbesondere mit Rücksicht auf Kinder, Radfahrer, Anwohner, und nicht zuletzt im Fall von Zuwiderhandlungen auf den eigenen Geldbeutel wie auf das Flensburger Punktekonto, an die vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbeschränkungen zu halten.
Feuerwerke anlässlich privater Feiern
In letzter Zeit werden verstärkt Genehmigungen für das Abbrennen von Feuerwerken bei Familien- und Betriebsfeiern beim gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirk angefragt.
Zunächst besteht für alle Feuerwerke der Klassen II, III und IV eine Anzeigepflicht gemäß § 23 Abs. 2 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV). Hiernach hat die Anzeige mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen, wobei entsprechende Angaben über Ort, Art, Umfang, Zeitpunkt und Zeitdauer des Feuerwerks zu machen sind. Das Ordnungsamt überprüft nach Eingang der Anzeige die Örtlichkeit hinsichtlich der zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen.
Feuerwerke der Klassen III und IV dürfen nur von Erlaubnisinhabern nach §§ 7 oder 27 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) oder von Inhabern eines Befähigungs- scheines gemäß § 20 SprengG abgebrannt werden. Feuerwerke der Klasse II dürfen neben den o. g. Feuerwerkern auch von erwachsenen Privatpersonen abgebrannt werden.
Größtenteils werden bei Familien- oder Betriebsfeiern aus Kostengründen Feuerwerkskörper der Klasse II zum Einsatz kommen. Gemäß § 23 SprengG dürfen diese Feuerwerke von Privatpersonen in der Zeit vom 02. Januar bis zum 30. Dezember nicht verwendet (abgebrannt) werden. Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klasse II auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abbrennen.
Für den Erwerb und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klasse II kann die Ordnungsbehörde nach § 24 Abs. der 1. SprengV Ausnahmen zulassen. Gemäß
§ 24 Abs. 2 der 1. SprengV kann die zuständige Behörde anordnen, dass Feuerwerkskörper der Klasse II in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, und in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen. Darüber hinaus besteht ein generelles Verbot in unmittelbarer Nähe von Fachwerkhäusern.
Da bei privaten Feiern ein überwiegend öffentliches Interesse an einer solchen Veranstaltung meist nicht vorliegt, überwiegt in aller Regel der Schutz der betroffenen Anwohner. Daher haben die Bürgermeister der dem gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirk Habichtswald angehörenden Städte und Gemeinden Zierenberg, Naumburg, Bad Emstal, Breuna und Habichtswald mit Rücksicht auf das Ruhe- und Erholungsbedürfnis der Bürgerinnen und Bürger beschlossen, dass Ausnahmegenehmigungen für private Feuerwerke grundsätzlich nicht mehr zu erteilen sind.
Wir weisen darauf hin, dass das nicht angezeigte und nicht genehmigte Abbrennen von Feuerwerkskörpern eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 46 der 1 SprengV darstellt, welche mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden kann.
Ruhestörungen
Jeden Sommer muss sich das Ordnungsamt mit zahlreichen Beschwerden wegen Ruhestörungen auseinander setzen.
Wie die Erfahrung zeigt, beruhen viele Ruhestörungen auf Rücksichtslosigkeit gegenüber Mitmenschen, Gedankenlosigkeit oder auf der Unkenntnis über die Bestimmungen des Lärmschutzes. Meist bleibt es bei Beschwerden, in Einzelfällen kommt es mitunter zu Anzeigen.
Um unnötige Streitereien und Ärger mit Nachbarn, Behörden und Gerichten zu vermeiden, geben wir folgende Hinweise:
- Benutzen von Rasenmähern und anderen Gartengeräten
Häufig äußern Beschwerdeführer ihr Unverständnis, dass der Nachbar den ganzen Tag zu Hause verbringt, seinen Rasen mit seinem Motormäher aber erst nach 20 Uhr mäht. Es ist verboten, in empfindlichen Gebieten (das sind reine, allgemeine und besondere Wohngebiete sowie Sondergebiete, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten, Gebieten für die Fremdenbeherbergung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten) Rasenmäher (auch sog. lärmarme Geräte) mit Elektro- oder Benzinmotor
1. an Sonn- und Feiertagen
2. sowie an Werktagen zwischen 20 und 7 Uhr im Freien zu benutzen.
Zu den Werktagen gehören die Tage von Montag bis einschließlich Samstag.
Das Verbot gilt auch für die Benutzung von Vertikutierern, Rasentrimmern, Heckenscheren, tragbaren Kettensägen, Betonmischern, Motorhacken sowie Häcksler jeweils mit Elektro- oder Benzinmotor sowie Wasserpumpen (mit Ausnahme von Teichpumpen) - Benutzen von lärmintensiven Gartengeräten mit Umweltkennzeichen
Besonders lärmintensive Gartengeräte mit Umweltzeichen (diese erkennen Sie an einer stilisierten Blume mit einem Kreis aus zwölf Sternen als Blütenblätter und dem Eurozeichen in der Mitte) dürfen ebenfalls nicht
1. an Sonn- und Feiertagen
2. sowie an Werktagen zwischen 20:00 bis 07:00 Uhr im Freien benutzt werden.
Lärmintensive Gartengeräte in diesem Sinn sind Freischneider und Grastrimmer/Graskantenschneider mit Verbrennungsmotor sowie um Laubbläser und Laubsammler mit Elektro- oder Verbrennungsmotor. - Benutzen von lärmintensiven Gartengeräten ohne Umweltkennzeichen
Tragen die vorgenannten Geräte nicht das Umweltzeichen der EU, gelten folgende(erweiterte) Ruhezeiten:
1. an Sonn- und Feiertagen
2. sowie an Werktagen zwischen 7 bis 9 Uhr, von 13 bis 15 Uhr und 17 bis 7 Uhr. - Achten Sie bei dem Kauf von Gartengeräten auf deren Kennzeichnung
Alle Geräte dieser Art, die neu auf den Markt kommen, müssen künftig mit einer Kennzeichnung versehen werden, auf der die Hersteller den Schallleistungspegel angeben, der garantiert nicht überschritten wird. Kaufen Sie nur Geräte mit den niedrigsten Schallleistungspegeln, da die Grenzwerte im Jahr 2006 weiter gesenkt werden.
So weit möglich, sollten daher in dicht besiedelten Gebieten vorzugsweise Elektrorasenmäher eingesetzt werden, sofern nicht sogar ein Handrasenmäher ausreicht. - Ausnahmen
Die Ruhezeiten gelten nicht, wenn der Einsatz der aufgeführten Geräte oder Maschinen „zur Abwendung einer Gefahr“ bei Unwetter oder Schneefall „oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Menschen, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist“. - Ausnahmegenehmigungen und Bußgelder
Sofern in begründeten Einzelfällen die oben genannten Geräte über die Ruhezeiten hinaus betrieben werden sollen, ist hierzu eine Ausnahmegenehmigung einzuholen. Diese kann beim Ordnungsamt beantragt werden <sofern das Ordnungsamt nicht zuständig für das Bearbeiten des Antrags ist:> und wird dann von dort an die zuständige Behörde weitergereicht.
Beachten Sie bitte auch, dass Verstöße gegen diese Regeln mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden können. - Tierlärm
Hunde werden oft allein gelassen und bellen dann unermüdlich. Der Nachbar beschwert sich dann über stundenlanges Bellen des Hundes.
Abhilfe könnte geschaffen werden, wenn Sie Ihren Hund von einer anderen Person betreuen lassen oder während dieser Zeit die Fenster der Räume schließen, in denen sich der Hund aufhält. Oft reicht es auch, den Hund in ein Zimmer zu bringen, das in den Garten oder zu einer Seite des Gebäudes ausgerichtet ist, an der sich keine anderen Mitmenschen aufhalten. - Auch im häuslichen Bereich kommt es oft zu Beschwerden
Die mögliche Hellhörigkeit eines Hauses verpflichtet jeden Einzelnen, in besonderem Maße rücksichtsvoll zu sein. Dem Wohnungsinhaber obliegt die besondere Sorgfaltspflicht, stets zu gewährleisten, dass in seiner Wohnung ruhestörender Lärm unterbleibt. Sofern andere Hausbewohner unzumutbar gestört werden können, darf sehr laute Musik auch tagsüber nur über Kopfhörer gehört werden. Vorteilhafter – auch für die eigenen Ohren – ist es aber, eine mittlere Lautstärke (Zimmerlautstärke) nicht zu überschreiten.
Renovierungen sind so zu organisieren, dass geräuschvolle Arbeiten werktags vor 22 Uhr erledigt werden. Heimwerkermaschinen dürfen nach 20 Uhr nicht mehr benutzt werden (siehe oben). Türen, Wände oder Fußböden können selbstverständlich auch nach 22 Uhr gestrichen werden, wenn dabei der Arbeitseifer nicht durch lautes Singen und Pfeifen oder durch laute Radiomusik wach gehalten wird.

