- Stadt & Bürgerservice
- Verwaltung
- Service
- Politik & Geschichte
- Partnerstädte
- Wahlen
- Gremien
- Magistrat
- Stadtverordnetenvorsteherin und Mitglieder
- Haupt- und Finanzausschuss
- Ortsbeirat Altendorf
- Ortsbeirat Altenstädt
- Ortsbeirat Elbenberg
- Ortsbeirat Heimarshausen
- Ortsbeirat Naumburg
- Fraktionsvorsitzenden
- Niederschriften Stadtverordnetenversammlung Wahlzeit 2021-2026
- Unterlagen der Stadtverordnetenversammlung Wahlzeit 2021-2026
- Geschichte Naumburgs
- Stadtteile
- Naumburger Hauschronik
- Bildergalerie 60er Jahre
- Neuigkeiten
- Dorfentwicklung
- Förderprogramme
- Bildung, Soziales & Gesellschaft
- Kindertagesstätten
- Schulen & Bücherei
- Soziale Einrichtungen
- Kirchengemeinden
- Kath. Kirchengemeinde St. Heimerad
- Evangelische Kirchengemeinde Naumburg-Ippinghausen
- Evangelische Kirchengemeinde Elbenberg
- Evangelische Kirchengemeinde Balhorn-Altenstädt
- Evangelische Kirchengemeinde Altendorf
- Evangelische Kirchengemeinde Züschen-Haddamar-Heimarshausen
- Selbständige Evangelisch Lutherische Kirche Balhorn-Altenstädt
- Gemeinschaftshäuser
- Hilfsorganisationen
- Junge Familie vernetzen
- KulturPass Bundesregierung
- Tourismus & Freizeit
Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte
Leistungsbeschreibung
Die Automatensteuer bzw. Spielapparatesteuer ist eine Vergnügungssteuer, die von den hessischen Städten und Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann. Sie ist als Aufwandssteuer anzusehen; besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen.
Steuerschuldner ist der Veranstalter (Halter von Spielapparaten). Das ist entweder der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wird. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen.Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Kommunen überlassen. Die Bemessung der Steuer richtet sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in der Regel nach dem Einspielergebnis der Apparate (Bruttokasse) oder dem Spieleinsatz (Summe der von den Spielern aufgewendeten Geldbeträge). Bei Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit kann der Stückzahlmaßstab zu Grunde gelegt werden, wenn die Apparate nicht über manipulationssichere Zählwerke verfügen.

