Mit sinkenden Temperaturen stellt sich alle Jahre wieder die Frage nach dem Umfang des Winterdienstes. Hierzu einige wichtige Hinweise:
a) Generell
Generell gilt, dass aufgrund einer von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Satzung die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen nach § 10 Abs. 1 – 3 des Hessischen Straßengesetzes auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen bebauten oder unbebauten Grundstücke übertragen wurde. Zu dieser Verpflichtung gehört auch der so genannte Winterdienst.
Die Winterdienstverpflichtung bezieht sich dabei in der Regel auf die Gehwege. Die genauen Regelungen können der Straßenreinigungssatzung entnommen werden, die man auf der Webseite www.naumburg.eu unter dem Ortsrecht findet.
b) Einseitige Gehwege
Eine häufig im Zusammenhang mit dem Winterdienst gestellte Frage ist, welcher Grundstückseigentümer bei einem einseitigen Gehweg der Verpflichtung nachkommen muss. Die Winterdienstverpflichtung wechselt hier immer zum Jahresbeginn zwischen den betroffenen Grundstückseigentümern. Die Regelung in der Satzung lautet:
„In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.“
Derzeit (im Jahr 2025 (ungerade Endziffer) sind daher die Eigentümer/innen oder Besitzer/innen der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zum Winterdienst verpflichtet.
Die Eigentümer/innen oder Besitzer/innen der sich auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke sind dann wieder ab dem 01.01.2026 „dran“.
Die o. g. Regelung zum Wechsel der Verpflichtung im Winterdienst betrifft nicht die allgemeinen Straßenreinigungspflichten (Straße kehren). Hier gilt § 7 der Straßenreinigungssatzung, danach ist, einfach ausgedrückt, jeder Grundstückeigentümer/in für die Fläche vor seinem Grundstück bis zur Mitte der Straße verantwortlich.
c) Verbindungswege
Es stellt sich auch die Frage, wer für die kleinen Verbindungswege zwischen einzelnen Straßen winterdienstverpflichtet ist. Generell ist festzuhalten, dass für solche Wege, sofern sie reine Gehwege sind, auch die angrenzenden Grundstückseigentümer/innen oder Besitzer/innen verpflichtet sind. Im Einzelfall können sich Abweichungen ergeben, generell sollte man aber von dem Bestehen der Verpflichtung ausgehen. Da es in der Regel zwei direkt anliegende Grundstücke gibt und damit keine „Gehwegseite“, aber trotzdem beide verpflichtet sind, müssen die beiden Betroffenen sich einigen, wer in welchem Jahr die Verpflichtung erfüllt.
d) Versicherungsschutz
Die Erfahrung zeigt, dass Glätteunfälle mit Verletzungen immer wieder vorkommen. Dies kann mit erheblichen Schadensersatzforderungen verbunden sein. Daher sollte jede Person, die ggf. nach den o. g. Regeln zum Winterdienst verpflichtet ist, prüfen, ob sie einen ausreichenden Versicherungsschutz besitzt. Dieser erfolgt in der Regel über eine Haftpflichtversicherung wobei aber zu beachten ist, dass es hier wohl Unterschiede zwischen selbst genutzten Häusern und nicht selbst genutzten Häusern gibt. Dies sollte in jedem Fall mit der Versicherungsgesellschaft oder anderen Beratern geprüft werden.